Baustromverteiler mieten – Jörg Wierlemann Baustrom-Vermietung

- Mietbedingungen -

1. Allgemeines – Geltungsbereich

 

1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen der Firma Jörg Wierlemann Bau­strom-Vermietung, nachfolgend Vermieter genannt, gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baustrom­verteilern, Zähleranschlusschränken, Kabeln, Leitungen und Kabelbrücken; eventuellen Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

 

2. Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.

 

3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Ne­benabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allge­meinen Miet­vertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftli­cher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.

 

4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter ge­genüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

5. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters
freibleibend.

 

6. Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

 

2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

 

1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Miet-zeit gegen Miete zu überlassen.

 

2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Miet­gegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Miet­gegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit im vollständigen, un­beschädigten, betriebsfähigen und gereinigten Zustand zurückzugeben.

 

3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.

 

 

 

3. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes

 

1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

 

2. Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Unter­suchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

 

3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglich­keit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Taug­lichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrich­ten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

 

4. Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseiti­gung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vor­handenen Mangels durch den Vermieter.

 

4. Haftungsbegrenzung des Vermieters

 

1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

 

• einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;

 

• einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;

 

• der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Ver­tragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;

 

• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beru­hen;

 

• falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

 

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

 

2. Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge un­terlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbeson­dere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 3.3 und 3.4 sowie Ziffer 4.1 entsprechend.

 

5. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

 

1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 24 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der sieben-Tage-Woche (Montag bis Sonntag). Erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.

 

2. Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich ge­setzlicher Mehrwertsteuer.

 

3. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.

 

4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig fest­gestellt sind.

 

5. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderwei­tig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben beste­hen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

 

6. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kau­tion als Sicherheit zu verlangen.

 

7. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

 

8. Die vereinbarte Miete beinhaltet keine Kosten für Ver- und Entladung, Montage, Demontage, elektrische Prüfung, Transport bei Hin- und Rücklieferung sowie Betriebs- und Energiekosten, behördliche Genehmigungen und Personal. Diese Kosten werden im Grundangebot als Pauschalpreis angeboten.

 

8. Die Verrechnung des Stromverbrauchs erfolgt durch den zuständigen Energieversorger nach dem tatsächlichen Verbrauch und ist im Gerätepreis nicht enthalten. Die Anmeldung des Baustromverteilers und/oder Baustromzählers kann durch den Vermieter erfolgen und wird gesondert abgerechnet (Zählerantrag stellen). Eine eventuelle Gebühr an den örtlichen Energieversorger ist in der Leistungsposition „Zählerantrag stellen“ nicht enthalten.

 

 

6. Stillliegeklausel

 

1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Um­ständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hoch­wasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.

 

2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

 

3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entspre­chenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.

 

4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederauf­nahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

 

7. Unterhaltspflicht des Mieters

 

1. Der Mieter ist verpflichtet,

 

a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

 

b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten
durchzuführen. Hierunter fällt unteranderem die von der VDE geforderten monatlichen messtechnischen RCD Prüfung (VDE 0100-704 Wiederholungsprüfung von Baustromverteilern). Diese kann nach Anfrage durch den Vermieter durchgeführt werden;  

 

c) notwendige Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und
unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

 

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vor­heriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Ver­mieter.

 

8. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters, Versicherung

 

1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.

 

2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 4.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Ver­mieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

 

3. Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

 

4. Die Mietgegenstände sind grundsätzlich nicht versichert. Wünscht der Mieter den Abschluss einer Versicherung, so ist dieses gesondert zu vereinbaren. 

 

5. Der Mieter ist verpflichtet, den Einsatz des Mietgegenstandes seiner Betriebshaftpflichtversicherung anzuzeigen und sich bestätigen zu lassen, dass Haftpflichtansprüche Dritter für Schäden, die mit dem Einsatz des Mietgegenstandes im Zusammenhang stehen, mitversichert sind, und zwar auch für den Fall, dass die Ansprüche Dritter gegen den Vermieter gerichtet sind. Auf Anforderung des Vermieters hat der Mieter eine schriftliche Bestätigung seiner Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen. Der Mieter hat alle an dem Mietgegenstand verursachten Schäden unverzüglich dem Vermieter und seinem Haftpflichtversicherer anzuzeigen.

 

9. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

 

1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

 

2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetrieb­nahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Ziff. 5.5 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

 

3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem und gereinigtem Zustand zurück­zugeben oder zur Abholung bereitzuhalten.

 

4. Die Rückgabe hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

 

10. Verletzung der Unterhaltspflicht

 

1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgegeben, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

 

2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behe­bung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

 

3. Die ordnungsgemäße Rückgabe des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter aner­kannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rückgabe im Sinne von Ziff. 9.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalen­dertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

 

11. Weitere Pflichten des Mieters

 

1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

 

3. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Miet­gegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.

 

4. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegen­standes zu treffen.

 

5. Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sach­beschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.

 

6. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 11.1. bis 11.5., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

 

12. Kündigung

 

1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspart­ner grundsätzlich unkündbar.

 

2. Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abge­schlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündi­gen.

 

3. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungs­frist

 

• einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag

 

• zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche

 

• eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

 

4. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden

 

a) im Falle von Ziffer 5.5; 

 

b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;

 

c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;

 

d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 7.1.

 

5. Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziffer 12.4 zustehenden Kündigungsrecht Ge­brauch, findet Ziffer 5.5 in Verbindung mit den Ziffern 10 und 11 entsprechende Anwendung.

 

6. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

 

 

13. Verlust des Mietgegenstandes

 

Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 9.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes ein- zuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

 

14. Sonstige Bestimmungen

 

1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich erfolgen.

 

2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

 

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

1. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Ge­schäftssitz des Vermieters.

 

3. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrags Verhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

 

(Stand: 14.01.2023)

 

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